Rechtsprechung
VG Kassel, 24.09.2003 - 2 E 2390/00 |
Verfahrensgang
- VG Kassel, 10.09.2003 - 2 E 2390/00
- VG Kassel, 24.09.2003 - 2 E 2390/00
- VGH Hessen, 08.12.2005 - 4 UE 1207/05
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 26.05.2003 - 4 N 3189/02
Wohnbebauung - landwirtschaftlicher Betrieb mit Rinderhaltung
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens 4 N 3189/02 bzw. 4 NG 469/03, die beigezogene Akte des Verwaltungsgerichts Kassel 2 E 2390/00 (1) betreffend die Bauvoranfrage des Antragstellers einschließlich Beiakten sowie die den Flächennutzungsplan und die den streitigen Bebauungsplan betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Ordner sowie 1 Hefter Hauptsatzung) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung des Senats waren.Diese Einschätzung des Sachverständigen findet ihre Bestätigung in dem im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel (2 E 2390/00) von der Antragsgegnerin als Beigeladener vorgelegten ergänzenden Gutachten des selben Sachverständigen vom 29.08.2002, das die Immissionssituation unter Berücksichtigung des vom Antragsteller geplanten (Betriebserweiterungs-) Vorhabens zum Gegenstand hat.
Der errechnete Mindestabstand von 106 m zu dem dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegenen, an dieses spitzwinklig angrenzenden Teil des Plangebiets, das eine Wohnbebauung vorsieht (nordöstlich des Einmündungsbereichs der Straße "Igelstück" in die K 5) wird auch für dieses Vorhaben nach dem vom Kreisausschuss des Landkreises Fulda in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel (2 E 2390/00) vorgelegten Kartenmaterial (Bl. 125 der VG-Akte; Auszug aus der Liegenschaftskarte) nicht unterschritten.
Diese Einschätzung gilt erst recht dann, wenn man dem Vorbringen des Antragstellers folgend die von ihm in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel eingebrachte, von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme des Agrartechnikers Klüh vom 30.11.2002 (Bl. 117 ff der GA des Klageverfahrens 2 E 2390/00) in ihrer fachlichen Einschätzung als zutreffend zugrunde legt, dass nämlich nach vom Gutachter Grimm in seinem Gutachten nicht berücksichtigten Neuerungen in der Bewertung von Gerüchen in der Milchviehhaltung und neueren Stalltypen, wie sie der Antragsteller zu bauen beabsichtige, von einem wesentlich günstigeren Emissionsverhalten auszugehen sei.
- VGH Hessen, 08.12.2005 - 4 UE 1207/05
Außenbereich; Tierhaltung; Wohnbebauung; Abstand; Zumutbarkeit
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des am 24. September 2003 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel - 2 E 2390/00 - der Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Fulda vom 4. August 2003 aufgehoben.